Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Stand Januar
1993)
1. Allgemein
Für alle unsere Lieferungen sind ausschließlich die nachstehenden Verkaufs-,
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen maßgebend, die durch die Auftragserteilung
als anerkennt gelten. Abweichende Bedingungen des Käufers, die von uns nicht
'ausdrücklich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht
ausdrücklich widersprechen. Im Rahmen laufender Geschäftsverbindungen gelten
die nachfolgenden Bedingungen für künftige Käufe auch dann, wenn dies in
Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart wird.
2. Angebot
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Eine Verpflichtung zur Lieferung
besteht für uns erst dann, wenn wir den erteilten Auftrag schriftlich bestätigt
haben.
3. Auftragsbestätigung
a) Der Käufer hat unsere Auftragsbestätigung sofort hach Erhalt auf ihre
Richtigkeit hin zu prüfen, insbesondere hinsichtlich der Art, Maße, Menge,
Preise und Lieferzeit der Kaufgegenstände. Der Inhalt unserer
Auftragsbestätigung wird für beide Teile verbindlich, wenn der Käufer nicht
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Zugang der
Auftragsbestätigung eine etwaige Abweichung dieser Auftragsbestätigung von
seinem Auftrag oder seiner Bestellung geltend gemacht hat.
b) Ändert der Käufer seine Bestellung, gleichgültig, ob vor oder nach Erteilung
der Auftragsbestätigung, so fallen dem Käufer die durch die Änderung
verursachten zusätzlichen Kosten zur Last.
c) Ergänzungen, Nebenabreden sowie Zusagen unserer Vertreter bedürfen unserer
schriftlichen Bestätigung.
4. Preise
a) Lieferungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind,
werden zu dem Tag der Lieferung gültigen Listenpreise in EUR berechnet, im
Inland jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
b) Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, ab Werk
ausschließlich Verpackung. Sie gelten jeweils hur für die bestellte Menge und
hur für die Ausführung, die in der Auftragsbestätigung genannt ist.
c) Erfolgt die Bezahlung nicht sofort in bar, können für die Rechnungsstellung
anteilige Kosten berechnet werden.
5. Lieferzeiten
a) Die Lieferzeit bestimmt sich nach unserer Auftragsbestätigung. Vereinbarte
Liefertermine und Lieferfristen sind von uns hach besten Bemühungen einzuhalten.
Eine Gewähr wird jedoch hierfür nicht geleistet. Die Lieferzeit beginnt
keinesfalls vor der vollständigen Klarstellung aller Einzelheiten der
Ausführung. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite
Sendung innerhalb der vereinbarten Lieferzeit zum Versand gebracht oder
abgeholt worden ist. Sofern sich die Ablieferung aus Gründen verzögert, die der
Käufer zu vertreten hat, gilt die Frist als eingehalten, wenn wir dem Käufer
die Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist gemeldet haben.
b) Teillieferungen sind zulässig. Teilabrufe haben so rechtzeitig zu erfolgen,
dass eine einwandfreie Herstellung und Auslieferung innerhalb der vereinbarten
Lieferzeit möglich ist; andernfalls verlängert sich die Lieferzeit um einen entsprechenden
Zeitraum. Alle durch Teillieferungen entstehenden zusätzlichen Transport- und
Verpackungskosten gehen zu Lasten des Käufers.
c) Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nachweislich auf Hindernisse
zurückzuführen, die wir nicht zu vertreten haben (z. B. Mobilmachung, Krieg,
Aufruhr, Streik, Aussperrung, Lieferverzug unserer Vorlieteranten
usw.), so verlängert sie sich angemessen.
d) Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den im vorst.
Abs. c genannten Gründen kann der Käufer, sofern er nachweist, dass ihm aus der
Verspätung ein Schaden erwachsen ist, eine Verzugsentschädigung für jede
vollendete Woche der Verspätung von 0.5 % bis zur Höhe von im Ganzen 5 % vom
Wert desjenigen Teils der Lieferung verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung
nicht zum Versand gebracht werden konnte. Anderweitige Entschädigungsansprüche
des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch hach Ablauf einer
uns etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum
Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns aesetzten
Nachfrist bleibt unberührt.
e) Wird der Versand oder die Bestellung auf Wunsch des Kunden verzögert, so
kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in
Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Kunden in
Rechnung gestellt werden; das Lagergeld wird auf insgesamt höchstens 5 %
begrenzt, es sei denn, dass nachweislich höhere Kosten entstanden sind.
6. Verpackung und Versand
a) Alle Preise verstehen sich ab Werk Fulda ausschließlich Verpackung.
b) Der Versand unserer Erzeugnisse erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Käufer zur Verfügung
gestellt oder an einen Spediteur oder Frachtführer übergeben ist, spätestens
jedoch mit dem Verlassen des Lieferwerkes. Verzögert sich der Versand infolge
von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr vom Tage des
Zugangs der Mitteilung über die Versandbereitschaft auf den Käufer über.
Versicherungen führen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers für dessen
Rechnung aus.
c) Gelieferte Ware wird nicht zurückgenommen.
7. Mängelrügen
a) Mängelrügen und Beanstandungen wegen Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware
sowie wegen unvollständiger Lieferung sind unverzüglich (§ 377 HGB) in jedem
Falle, aber spätestens innerhalb von 10 Tagen hach
Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich bei uns geltend zu machen.
b) Im Falle der rechtzeitig erhobenen Mängelrüge oder Beanstandung der Ware
wird die mangelhafte oder nicht vertragsgemäß gelieferte Ware von uns
zurückgenommen und auf unsere Kosten durch einwandfreie Ware ersetzt, bzw. wird
die unvollständige Lieferung auf unsere Kosten vervollständigt. Ist auch diese
Ersatzlieferung mangelhaft oder nicht vertragsgemäß, so kann der Käufer nach
seiner Wahl verlangen, dass der Kaufpreis gemindert oder der Vertrag rückgängig
gemacht wird. Sämtliche weitergehende Ansprüche des Käufers gegen uns sind
ausgeschlossen, insbesondere auch alle Schadensersatzansprüche.
c) Der Käufer ist verpflichtet, uns die nach unserem billigen Ermessen
erforderliche Zeit und Gelegenheit für "die Ersatzlieferung einzuräumen,
andernfalls sind wir von den im vorstehenden Abs. b Satz 1 bezeichneten
Verpflichtungen befreit. Dasselbe gilt. wenn uns der Käufer auf unser Verlangen
die beanstandete Ware nicht unverzüglich zur Verfügung stellt.
d) Voraussetzung für die Gewährleistung ist die Erfüllung der dem Käufer
obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
8. Skonto, Wechsel, Verzugszinsen, Vermögensverschlechterung
a) Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn der Käufer alle bei uns offenen
Rechnungsbeträge ausgeglichen hat oder gleichzeitig ausgleicht. Unsere
Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu
bezahlen Geht der Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum bei
uns ein. so ist der Käufer berechtigt, 2 % Skonto abzuziehen.
b) Andere als die im vorstehenden Abs. a genannten
Zahlungsbedingungen bedürfen einer besonderen, schriftlichen Vereinbarung
zwischen den Parteien.
c) Werden die Zahlungsfristen überschritten so berechnen wir Verzugszinsen, und
zwar mindestens 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
Die Zahlungstristen sind hur eingehalten, wenn die Zahlung innerhalb der Frist
bei uns eingegangen ist,
d) Wechsel werden von uns hur aufgrund besonderer Vereinbarung hereingenommen.
Die Hereinnahme von Wechselt? und Schecks erfolgt nur
erfüllungshalber.
e) Ist bei Überschreitung der Zahlungsfrist nach erfolgloser Mahnung die
Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens erforderlich. oder tritt in den
Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, so
sind wir berechtigt, vom Käufer die sofortige Begleichung aller unserer hoch
offenen Forderungen zu verlangen und weitere Lieferungen nur Zug um Zug gegen
vollständigen Zahlungsausgleich zu bewirken.
9. Eigentumsvorbehalt
a) Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer
unser Eigentum.
b) Übernahme von Schecks- und Wechselhaftungen im Zusammenhang mit der Zahlung
der Vorbehaltsware sind nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung möglich.
Dabei verlängert sich unser Eigentumsvorbehalt bis zu unserer endgültigen
Befreiung von den übernommenen Haftungen.
c) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung und/oder zur Verarbeitung der
Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung der Ware ist ihm jedoch nicht gestattet,
d) Die Forderungen des Käufen; aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
tritt der Käufer schon jetzt in Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises an
uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Dies gilt auch, wenn die Forderungen aus
der Weiterveräußerung in eine laufende Rechnung einzustellen ist. Unabhängig
davon, ob die Weiterveräußerung in diesem Falle widerrechtlich oder mit unserer
Zustimmung erfolgt ist, tritt der Käufer schon jetzt seinen Anspruch auf ein
Saldoguthaben in Höhe des Fakturenwertes an uns ab. Ungeachtet der Abtretung
und unseres Einziehungsrechtes ist der Käufer zur Einziehung so lange
berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in
Vermögensverfall gerät.
e) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der
Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass für uns daraus
Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder
Vermengen der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns
der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der heuen Sache im Verhältnis des
Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren zum
Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt
der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die
Vertragspartner schon jetzt darüber einig, dass der Käufer uns im Verhältnis
des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder
vermengter. Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt, eine
unentgeltliche Verwahrung dieser neuen Sache für uns durch den Käufer wird
schon jetzt vereinbart.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleichgültig, ob
ohne oder hach Vereinbarung, Verbindung, Vermischung
oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung
nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware. die zusammen mit den anderen
Waren weiterveräußert wird.
g) Die durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt seitens unseres Kunden an uns
vorweg abgetretenen Forderungen gegen seine Schuldner, werden uns in Höhe der
Forderungsbeträge freigegeben, die '20 % des Nennwertes der Forderungen gegen
unseren Kunden übersteigen.
h) Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, über der, Verbleib der
unseren Eigentumsvorbehaltsrechten unterliegenden Ware jederzeit Auskunft zu
geben. Er ist insbesondere verpflichtet, uns die Schuldner der an uns
abgetretenen Erlösforderungen (vorst. Abs. d + f)
oder die anderen Eigentumsberechtigten (vorst. Abs.
e) zu benennen. Der Käufer ist verpflichtet, uns im Falle einer Pfändung oder
im Falle jeder anderen Beeinträchtigung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte oder
sonstige Sicherungsrechte unverzüglich zu verständigen.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
a) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist
36037 Fulda. Internationale Zuständigkeit der deutscher,
Gerichte ist vereinbart.
b) Für das gesamte Vertragsverhältnis und alle mit ihm im Zusammenhang stehenden
Rechtsbeziehungen gilt ergänzend das Rech? der Bundesrepublik Deutschland.
c) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen
Bedingungen unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Fortgeltung der
übrigen Bestimmungen unberührt. Der Vertrag und diese Allgemeinen Bestimmungen
sind so auszulegen, umzudeuten und ggf. zu ergänzen, dass ihr wirtschaftlicher
Zweck bestmöglich erreicht wird.